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ACHTUNG: Der nachstehende Text ist veraltet. Sie finden die aktuelle Version hier.

 

Unternehmensformen: Reisegewerbe

Im Unterschied zum "normalen" Gewerbe, auch stehendes Gewerbe genannt, gibt es noch das Reisegewerbe.

Auch wenn hier auf dieser Seite alles ziemlich einfach umsetzbar erscheint, raten wir dringend zu einem Beratungsgespraech mit der IHK und eventuell noch zusaetzlich mit einem Anwalt.

GewO § 55
(1) Ein Reisegewerbe betreibt, wer gewerbsmäßig ohne vorhergehende Bestellung außerhalb seiner gewerblichen Niederlassung (§ 42 Abs. 2) oder ohne eine solche zu haben

  • selbständig oder unselbständig in eigener Person Waren feilbietet oder 
    Bestellungen aufsucht (vertreibt) oder ankauft, Leistungen anbietet oder
    Bestellungen auf Leistungen aufsucht oder
  • selbständig unterhaltende Tätigkeiten als Schausteller oder nach
    Schaustellerart ausübt.

(2) Wer ein Reisegewerbe betreiben will, bedarf der Erlaubnis (Reisegewerbekarte).

(3) Die Reisegewerbekarte kann inhaltlich beschränkt, mit einer Befristung erteilt und mit Auflagen verbunden werden, soweit dies zum Schutze der Allgemeinheit oder der Verbraucher erforderlich ist; unter denselben Voraussetzungen ist auch die nachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergänzung von Auflagen zulässig.

Aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 27.9.2000 (GerArch 2000, 480) ergibt sich grundsaetzlich, dass, bis auf wenige im Gesetz geregelte Ausnahmen, jedes Handwerk im Reisegewerbe ausgeuebt werden darf und kann.

Eine Reisegewerbekarte wird beim Gewerbeamt des Wohnsitzes beantragt.
Die Bearbeitungszeit kann zwischen 2-4 Wochen dauern und ist auch abhaengig von der Zulieferung einiger Dokumente.

Für die Erteilung einer Reisegewerbekarte nach § 55 GewO sind folgende Unterlagen notwendig:

  • Antrag nach § 55 GewO
  • 1 Passfoto neueren Datums
  • Fuehrungszeugnis und Auszug aus dem Gewerbezentralregister GZR
    (muessen beim Haupt- oder Nebenwohnsitz beantragt werden)
  • evtl. noch eine Beschenigung vom Finanzamt

Die Bearbeitungsgebuehr kann zwischen 250 bis ca. 450 Euro liegen.

Ein Reisegewerbe kann als vollwertige, selbststaendige Existenz zaehlen und damit auch voll ueber die Existenzgruendungsprogramme der BA, wie UeG und Ich-AG, foerderfaehig sein. Voraussetzungen sind jedoch die uebliche Leistungsberechtigung und die selbststaendige Reisegewerbeausuebung mit eigenem, vollem unternehmerischen Risiko.
 
 

GewO § 56

Durch die Aenderung der Gewerbeordnung § 56 kann seit 1. Januar 2004 auch das Friseurhandwerk zulassungsfrei als Reisegewerbe betrieben werden!

http://217.160.60.235/BGBL/bgbl1f/bgbl103s2934.pdf
S. 2950, Artikel 4, Pkt. 1):
GwO § 56, Abs. 1, Pkt. 5 wird gestrichen, danach ist Friseur im Reisegewerbe zugelassen.

Alt: http://gesetze.walhalla.de/005/005/157.htm

Besonderheiten des selbststaendigen Reisegewerbes

Ein selbststaendiger Reisegewerbetreibender bietet ohne vorherige Bestellung Waren oder Dienstleistungen an der Haustuer an. Auch das Betreiben eines Strassenstandes, der taeglich auf- und abgebaut wird, ist Reisegewerbe.

Achtung!
Wer auf Grund vorheriger Terminvereinbarungen zum Kunden ins Haus kommt, ist kein Reisegewerbetreibender, sondern fuehrt ein stehendes Gewerbe!
Genau hier liegt das Problem fuer handwerkliche Taetigkeiten!

Wichtig!
Der Reisegewerbetreibende spricht zuerst den Kunden an, niemals umgekehrt. Dabei kann er auch Bestellungen entgegen nehmen und zeitlich versetzt/nacheinander abarbeiten.

Werbung stark eingeschraenkt!
Werbung ist nur im stark begrenzten Umfang moeglich. Adressen- oder Telefonnummerangaben sind tabu!

Eine Autowerbung z. B. koennte so aussehen: "Reisegewerbe Malerblitz Fritz Meier".
Ein Reisegewerbetreibender koennte sich auch durch das gezielte Verteilen von Handzetteln bemerkbar machen. Beispiel:
"Ihre Waende brauchen einen neuen Anstrich? - Reisegewerbe Malerblitz Fritz Meier besucht Sie morgen zwischen 9-12 Uhr".
So bleibt die Abgrenzung zum stehenden Gewerbe gewahrt und der Hinweis auf ein Reisegewerbe sorgt ausser dem fuer Eindeutigkeit.

Kammerpflicht - ja oder nein?
Die Aussage des BUH, dass fuer Reisegewerbe keine Kammerpflicht besteht, laesst sich nicht eindeutig bestaetigen. Im Gegenteil, aus den folgenden Zeilen laesst sich eine Kammerzuordnung ableiten.

www.weingarten.ihk.de/IHK_Bodensee/artikel/download/ihk_zugehoerigkeit.pdf  
"Für das Reisegewerbe ist ein weiterer Begriff geprägt, nämlich der sogenannte Mittelpunkt der gewerblichen Tätigkeit (vergl. § 35 a Abs. 3 GewStG). Dieser Mittelpunkt befindet sich in der Gemeinde, von der aus die gewerbliche Tätigkeit vorwiegend ausgeübt wird, d. h., regelmäßig die Wohnung des Gewerbetreibenden. In Ausnahmefällen kann der Mittelpunkt aber auch in einer auswärtigen Gemeinde liegen, wenn die gewerbliche Tätigkeit von dort, z. B. von einem Büro oder Warenlager, ausgeübt wird."

Vielleicht ist der "Bundesverband Deutscher Schausteller und Marktkaufleute e.V." ein nuetzlicher Ansprechpartner fuer Fragen zum Reisegewerbe:
http://www.bsmev.de/bsm_intern/gewerbe_recht.php