Im Unterschied zum "normalen" Gewerbe, auch stehendes
Gewerbe genannt, gibt es noch das Reisegewerbe.
Auch wenn hier auf dieser Seite alles ziemlich einfach
umsetzbar erscheint, raten wir dringend zu einem
Beratungsgespraech mit der IHK und eventuell noch
zusaetzlich mit einem Anwalt.
GewO § 55
(1) Ein Reisegewerbe betreibt, wer gewerbsmäßig
ohne vorhergehende Bestellung außerhalb seiner gewerblichen
Niederlassung (§ 42 Abs. 2) oder ohne eine solche
zu haben
-
selbständig oder unselbständig in eigener Person Waren feilbietet oder
Bestellungen aufsucht (vertreibt) oder ankauft, Leistungen anbietet oder
Bestellungen auf Leistungen aufsucht oder
-
selbständig unterhaltende Tätigkeiten als Schausteller oder nach
Schaustellerart ausübt.
(2) Wer ein Reisegewerbe betreiben will, bedarf
der Erlaubnis (Reisegewerbekarte).
(3) Die Reisegewerbekarte kann inhaltlich beschränkt,
mit einer Befristung erteilt und mit Auflagen verbunden
werden, soweit dies zum Schutze der Allgemeinheit
oder der Verbraucher erforderlich ist; unter denselben
Voraussetzungen ist auch die nachträgliche Aufnahme,
Änderung und Ergänzung von Auflagen zulässig.
Aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
vom 27.9.2000 (GerArch 2000, 480) ergibt sich grundsaetzlich,
dass, bis auf wenige im Gesetz geregelte Ausnahmen,
jedes Handwerk im Reisegewerbe ausgeuebt werden
darf und kann.
Eine Reisegewerbekarte wird beim Gewerbeamt des
Wohnsitzes beantragt.
Die Bearbeitungszeit kann zwischen 2-4 Wochen dauern
und ist auch abhaengig von der Zulieferung einiger
Dokumente.
Für die Erteilung einer Reisegewerbekarte nach §
55 GewO sind folgende Unterlagen notwendig:
-
Antrag nach § 55 GewO
-
1 Passfoto neueren Datums
-
Fuehrungszeugnis und Auszug aus dem Gewerbezentralregister
GZR
(muessen beim Haupt- oder Nebenwohnsitz beantragt
werden)
-
evtl. noch eine Beschenigung vom Finanzamt
Die Bearbeitungsgebuehr kann zwischen 250 bis ca.
450 Euro liegen.
Ein Reisegewerbe kann als vollwertige, selbststaendige
Existenz zaehlen und damit auch voll ueber die Existenzgruendungsprogramme
der BA, wie UeG und Ich-AG, foerderfaehig sein.
Voraussetzungen sind jedoch die uebliche Leistungsberechtigung
und die selbststaendige Reisegewerbeausuebung mit
eigenem, vollem unternehmerischen Risiko.
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