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ACHTUNG: Der nachstehende Text ist veraltet. Sie finden die aktuelle Version hier.

 

 Startformalitaeten
 

Voraussetzungen

- Begutachtetes, wirtschaftlich tragfaehiges Geschaeftskonzept liegt vor
- Finanzierung ist geregelt
- Geschaeftsraeumlichkeiten/-standort sind geklaert
- eventuelle Genehmigungen sind eingeholt
- Versicherungsfragen sind geklaert

 

Freiberufler-Start

- Anmeldung beim zustaendigen Finanzamt
- Ausfuellen des Betriebseroeffnungsbogens
- Entscheidung, ob USt-Befreiung fuer Kleinunternehmer in Anspruch
  genommen werden soll (berechtigt dann NICHT zum Vorsteuer-Abzug)
- Vergabe einer neuen St-Nr., Beantragung einer USt-ID
 

Gewerbeanmeldung

- Bei gewerblicher Taetigkeit Anmeldung des Gewerbes beim zustaendigen Gewerbeamt
- Anmeldung beim zustaendigen Finanzamt (wird zwar automatisch vom Gewerbeamt
  gemeldet, persoenliche Anmeldung beschleunigt jedoch den Vorgang)
- Ausfuellen des Betriebseroeffnungsbogens
- Entscheidung, ob USt-Befreiung fuer Kleinunternehmer in Anspruch genommen werden
  soll
- Vergabe einer neuen St-Nr., Beantragung einer USt-ID
- zustaendige Kammern und Berufsgenossenschaften werden automatisch vom
  Gewerbeamt informiert und melden sich dann von selbst
 

Gruendung im Handwerk

Gruendung im zulassungsfreien Handwerk (Anlagen B HwO)

Auf Grund der Aktualitaet und noch widerspruechlicher Aussagen stellen wir hier einen kleinen Leitfaden speziell zur Handwerksgruendung zusammen.

  1. Im Verzeichnis der Handwerksordnung nachschauen,
    welcher Anlage (A oder B) das Gewerk zuzuordnen ist.
    Alle Handwerke und handwerksaehnlichen Taetigkeiten aus beiden Anlagen B (B1 und B2) sind zulassungsfrei und koennen von jedem ausgeuebt werden. Es muss kein Qualifikationsnachweis vorgelegt werden. Den brauchen Sie nur, wenn Sie sich "Meisterbetrieb" nennen moechten und auch Meister sind.
    Ansonsten brauchen Sie nicht einmal die HwK zu fragen, ob Sie sich in einem Handwerk der Anlage B selbststaendig machen duerfen.
    Sie tun es einfach, denn Sie haben nach der neuen HwO das Recht dazu und gehen nur zum Gewerbeamt zur

  2. Gewerbeanmeldung beim zustaendigen Gewerbeamt, kostet ca 20 Euro. Dort liegt liegt auch eine Liste der Handwerksverzeichnisse und Zuordnungen. Wenn nicht, nehmen Sie vorsichtshalber eine mit ;-).
    Das Gewerbeamt informiert automatisch das Finanzamt und die zustaendigen Kammern. Die melden sich dann auch von selbst bei Ihnen.

  3. Eine Pflichtmitgliedschaft in Kammern laesst sich nicht vermeiden. Welcher Kammer Sie beitreten muessen, entscheidet sich nach der Einordnung Ihres Gewerbes in Anlage B1 oder B2.

  4. Alle Handwerke der Anlage B1 sind der HwK zuzuordnen.
    Fuer den Eintrag in die Handwerksrolle und obligatorische Haftpflichtversicherung fallen sofort Kosten an, die nach Rechnungserhalt auch schnellstens zu begleichen sind.

  5. Ausnahmen: Die Zuordnung handwerklicher Geschaeftsfelder als im gesamten Geschaeftsumfang unerheblicher Nebenzweig sind in individueller Beratung zu klaeren.

  6. Alle handwerksaehnlichen Taetigkeiten der Anlage B2 zaehlen als Gewerbe und werden der IHK zugeordnet.
    Die IHK-Beitraege fallen erst bei Erreichen einer bestimmten Gewinnhoehe an.

  7. Das Finanzamt meldet sich zwar nach der Gewerbeanmeldung irgendwann von selbst, es ist aber empfehlenswert, schnellstens selbst dort mit der Gewerbeanmeldung dort persoenlich hinzugehen. Erstens, um seinen Sachbearbeiter kennen zu lernen, ermoeglicht spaeter unkomplizierte telefonische Hilfestellung, zweitens zum
    Ausfuellen des Geschaeftseroeffnungsbogens und zur Erteilung einer neuen Steuernummer. Gleichzeitig sollte auch eine USt-ID beim Bundesamt fuer Finanzen beantragt werden, ist fuer Rechnungen z.B. wichtig.

Gruendung im zulassungspflichtigen Handwerk (Anlage A HwO)

  1. Mit Meisterbrief
    Eintrag in Handwerksrolle und dann Gewerbe anmelden
  2. Ohne Meisterbrief nach Altgesellenregelung § 7b HwO nur mit genehmigter Ausuebungsbewilligung durch HwK bzw. zustaendige Regierungsbehoerde moeglich
  3. Voraussetzungen fuer Ausuebungsbewilligung
    Dazu schreibt der ZdH
    http://www.zdh.de/

    "... Altgesellenregelung
    Die Altgesellenregelung erlaubt es Gesellen, sich unter bestimmten Voraussetzungen in ihrem Handwerk selbständig zu machen, sofern sie in ihrem zulassungspflichtigen Handwerk - nach bestandener Gesellenprüfung - eine Tätigkeit von insgesamt 6 Jahren ausgeübt haben, davon 4 Jahre in leitender Stellung.
    Eine leitende Stellung wird dann angenommen, wenn dem Gesellen eigenverantwortliche Entscheidungsbefugnisse in einem Betrieb oder einem wesentlichen Betriebsteil übertragen worden sind. Der Nachweis hierüber kann z.B. durch Arbeitszeugnisse oder Stellenbeschreibungen erbracht werden. Die ausgeübte Tätigkeit muss zumindest eine wesentliche Tätigkeit des zulassungspflichtigen Handwerks umfasst haben, für das der Geselle die Ausübungsberechtigung beantragt hat.
    Die für die selbständige Handwerksausübung erforderlichen betriebswirtschaftlichen, kaufmännischen und rechtlichen Kenntnisse gelten in der Regel durch die Berufserfahrung als nachgewiesen. Soweit dies nicht der Fall ist, müssen die erforderlichen Kenntnisse auf sonstige Weise nachgewiesen werden, etwa durch die Teilnahme an speziellen Lehrgängen..."