Startformalitaeten
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Voraussetzungen
- Begutachtetes,
wirtschaftlich tragfaehiges Geschaeftskonzept liegt vor
- Finanzierung ist
geregelt
- Geschaeftsraeumlichkeiten/-standort sind
geklaert
- eventuelle Genehmigungen sind eingeholt
- Versicherungsfragen sind geklaert
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Freiberufler-Start |
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Anmeldung beim zustaendigen Finanzamt - Ausfuellen des
Betriebseroeffnungsbogens - Entscheidung, ob USt-Befreiung
fuer Kleinunternehmer in Anspruch genommen werden
soll (berechtigt dann NICHT zum Vorsteuer-Abzug) - Vergabe
einer neuen St-Nr., Beantragung einer
USt-ID |
Gewerbeanmeldung |
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Bei gewerblicher Taetigkeit Anmeldung des Gewerbes beim
zustaendigen Gewerbeamt - Anmeldung beim zustaendigen
Finanzamt (wird zwar automatisch vom Gewerbeamt
gemeldet, persoenliche Anmeldung beschleunigt jedoch den
Vorgang) - Ausfuellen des Betriebseroeffnungsbogens -
Entscheidung, ob USt-Befreiung fuer Kleinunternehmer in
Anspruch genommen werden soll - Vergabe einer
neuen St-Nr., Beantragung einer USt-ID - zustaendige
Kammern und Berufsgenossenschaften werden automatisch
vom Gewerbeamt informiert und melden sich dann von
selbst |
Gruendung im
Handwerk |
Gruendung
im zulassungsfreien Handwerk (Anlagen B
HwO) |
Auf
Grund der Aktualitaet und noch widerspruechlicher Aussagen
stellen wir hier einen kleinen Leitfaden speziell zur
Handwerksgruendung zusammen.
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Im
Verzeichnis der Handwerksordnung
nachschauen, welcher Anlage (A oder B) das
Gewerk zuzuordnen ist. Alle Handwerke und
handwerksaehnlichen Taetigkeiten aus beiden Anlagen B (B1
und B2) sind zulassungsfrei und koennen von jedem ausgeuebt
werden. Es muss kein Qualifikationsnachweis vorgelegt
werden. Den brauchen Sie nur, wenn Sie sich "Meisterbetrieb"
nennen moechten und auch Meister sind. Ansonsten
brauchen Sie nicht einmal die HwK zu fragen, ob Sie sich in
einem Handwerk der Anlage B selbststaendig machen duerfen.
Sie tun es einfach, denn Sie haben nach der neuen HwO
das Recht dazu und gehen nur zum Gewerbeamt zur
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Gewerbeanmeldung
beim zustaendigen Gewerbeamt, kostet ca 20 Euro. Dort liegt
liegt auch eine Liste der Handwerksverzeichnisse und
Zuordnungen. Wenn nicht, nehmen Sie vorsichtshalber eine mit
;-). Das Gewerbeamt informiert automatisch das Finanzamt
und die zustaendigen Kammern. Die melden sich dann auch von
selbst bei Ihnen.
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Eine
Pflichtmitgliedschaft in Kammern laesst
sich nicht vermeiden. Welcher Kammer Sie beitreten muessen,
entscheidet sich nach der Einordnung Ihres Gewerbes in
Anlage B1 oder B2.
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Alle
Handwerke der Anlage B1 sind der HwK zuzuordnen.
Fuer den Eintrag in die Handwerksrolle und
obligatorische Haftpflichtversicherung fallen sofort Kosten
an, die nach Rechnungserhalt auch schnellstens zu begleichen
sind.
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Ausnahmen:
Die Zuordnung
handwerklicher
Geschaeftsfelder als im gesamten Geschaeftsumfang
unerheblicher Nebenzweig sind in individueller Beratung zu
klaeren.
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Alle
handwerksaehnlichen Taetigkeiten der Anlage B2 zaehlen als
Gewerbe und werden der IHK zugeordnet. Die
IHK-Beitraege fallen erst bei Erreichen einer bestimmten
Gewinnhoehe an.
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Das
Finanzamt meldet sich zwar nach der
Gewerbeanmeldung irgendwann von selbst, es ist aber
empfehlenswert, schnellstens selbst dort mit der
Gewerbeanmeldung dort persoenlich hinzugehen. Erstens, um
seinen Sachbearbeiter kennen zu lernen, ermoeglicht spaeter
unkomplizierte telefonische Hilfestellung, zweitens zum
Ausfuellen
des Geschaeftseroeffnungsbogens und zur Erteilung einer
neuen Steuernummer. Gleichzeitig sollte auch eine USt-ID
beim Bundesamt fuer Finanzen beantragt werden, ist fuer
Rechnungen z.B. wichtig. |
Gruendung
im zulassungspflichtigen Handwerk (Anlage A
HwO) |
- Mit
Meisterbrief
Eintrag in Handwerksrolle und dann
Gewerbe anmelden
- Ohne
Meisterbrief nach Altgesellenregelung § 7b
HwO nur mit genehmigter
Ausuebungsbewilligung durch HwK bzw. zustaendige
Regierungsbehoerde moeglich
- Voraussetzungen
fuer Ausuebungsbewilligung
Dazu schreibt der ZdH
http://www.zdh.de/
"...
Altgesellenregelung Die Altgesellenregelung erlaubt es
Gesellen, sich unter bestimmten Voraussetzungen in ihrem
Handwerk selbständig zu machen, sofern sie in ihrem
zulassungspflichtigen Handwerk - nach bestandener
Gesellenprüfung - eine Tätigkeit von insgesamt 6 Jahren
ausgeübt haben, davon 4 Jahre in leitender Stellung. Eine
leitende Stellung wird dann angenommen, wenn dem Gesellen
eigenverantwortliche Entscheidungsbefugnisse in einem
Betrieb oder einem wesentlichen Betriebsteil übertragen
worden sind. Der Nachweis hierüber kann z.B. durch
Arbeitszeugnisse oder Stellenbeschreibungen erbracht werden.
Die ausgeübte Tätigkeit muss zumindest eine wesentliche
Tätigkeit des zulassungspflichtigen Handwerks umfasst haben,
für das der Geselle die Ausübungsberechtigung beantragt
hat. Die für die selbständige Handwerksausübung
erforderlichen betriebswirtschaftlichen, kaufmännischen und
rechtlichen Kenntnisse gelten in der Regel durch die
Berufserfahrung als nachgewiesen. Soweit dies nicht der Fall
ist, müssen die erforderlichen Kenntnisse auf sonstige Weise
nachgewiesen werden, etwa durch die Teilnahme an speziellen
Lehrgängen..."
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