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ACHTUNG: Der nachstehende Text ist veraltet. Sie finden die aktuelle Version hier.

 

Überbrückungsgeld


 

Will sich ein arbeitsloser Arbeitslosenentgeld-Berechtigter selbstständig machen, kann er sich zwischen zwei Fördermöglichkeiten entscheiden:
  • "ICH-AG" -Existenzgründungszuschuss seit dem 01.04.2003
  • Überbrückungsgeld seit dem 01.01.1986

Das Überbrückungsgeld wird insgesamt 6 Monate gezahlt und bezieht sich in der Höhe auf das potentiell zu erwartende, bzw. auf das bereits gezahlte Arbeitslosengeld zuzüglich der pauschalisierten Sozialbeiträge.

Faustregel: Arbeitslose erhalten das 1,715-fache Ihres Arbeitslosengeldes, Bezieher von Arbeitslosenhilfe das 1,357-fache.
 

Was unter dem Überbrückungsgeld zu verstehen ist und und nach welchen Vorgaben Existenzgründungen gefördert werden, ist den Seiten des BMWA zu entnehmen:
1. Förderfähig sind AA-Leistungsempfänger (ALG I) oder Arbeitsnehmer, die eine selbstständige Tätigkeit aufnehmen und dadurch die Arbeitslosigkeit vermeiden.

Der Bezieher muss nicht - im Gegensatz zur ICH-AG- erst die Arbeitslosigkeit "angetreten" haben, sondern kann direkt aus dem Beschäftigungsverhältnis in die Selbstständigkeit wechseln. (Der Gang zum Arbeitsamt bleibt ihm aber nicht erspart, denn die bevorstehende Arbeitslosigkeit muss bei Kennntnis des Eintritts persönlich dem AA übermittelt und der Antrag muss auch dort gestellt werden).

Seit 1.01.2004 besteht Anspruch auf Ueberbrueckungsgeld fuer Leistungsberechtigte, wenn die Voraussetzungen, wie Businessplan und fachkundige, positive Bewertung der wirtschaftlichen Tragfaehigkeit u.s.w., erfuellt sind.
 

2. Das Überbrückungsgeld ist an bestimmte Bedingungen geknüpft.
Der Existenzgründer muss die Vorlage der Stellungsnahme einer fachkundigen Stelle über die Tragfähigkeit der Existenzgründung beim Arbeitsamt vorlegen können. Fachkundige Stellen sind insbesondere die Industrie- und Handwerkskammern, berufsständische Kammern, Fachverbände und Kreditinstitute. Die Wahl ist dem Gründer freigestellt.

Um eine positive Stellungsnahme zu erhalten, müssen die persönlichen und fachlichen Voraussetzungen für eine erfolgreiche Ausübung der zukünftig selbstständigen Tätigkeit erfüllt werden.

Die IHK-Hannover z.B. verlangt folgende Daten:

  1. Auftrag zur Erstellung einer Stellungnahme zur Tragfähigkeit einer Existenzgründung durch die IHK Hannover (§57 SGB III).
  2. Formular "Stellungnahme der fachkundigen Stelle zur Trägfähigkeit der Existenzgründung...“
  3. Beschreibung des Existenzgründungsvorhabens
    Geschäftsidee und Kurzzusammenfassung des Vorhabens; Geschäftsführer/Gesellschafter – Rechtsform; Leistungsangebot – Zielgruppe; Markt – Standort – Wettbewerb; Organisation – Personal; Marketing – Vertrieb; Zukunftsaussichten.
  4. Lebenslauf (einschließlich beruflicher Befähigungsnachweise)
    Kapitalbedarfs- und Finanzierungsplan
  5. Umsatz-, Kosten- und Gewinnerwartungen (Rentabilitätsvorschau), nachzulesen unter
    http://www.hannover.ihk.de/xuntern/oe_fina/oe_fina/030325_10200_lgm_ueberbrueckungsgeld_stellungnahme.htm
    fina/030325_10200_lgm_ueberbrueckungsgeld_stellungnahme.htm
     
3. Krankenversicherung
Der Bezieher von Überbrückungsgeld muss sich in der Regel nicht krankenversichern , sollte es aber trotzdem nicht unterlassen. Er hat die Wahlmöglichkeit zwischen einer freiwillig gesetzlichen oder einer privaten Krankenversicherung.
Die Beiträge zur freiwilligen Versicherung Selbstständiger in einer gesetzlichen Krankenversicherung werden prozentual aus den Einnahmen berechnet. Sie werden im Jahr 2004 monatlich mindestens aus 1.811,25 €, oder, wenn das Arbeitsamt die Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit mit einem "ICH-AG"-Existenzgründungszuschuss fördert,  mindestens aus 1.207,50 € (gesetzliche Mindestgrenzen) und höchstens aus 3.487,50 € (Beitragsbemessungsgrenze) erhoben. Einnahmen unter 3.487,50 € im Monat sind mit dem Einkommensteuerbescheid nachzuweisen.
 
4. Rentenversicherung
Hierbei besteht - im Gegensatz zur ICH-AG - keine Versicherungspflicht. Gerade für die ersten Monate kann das ein erheblicher Liquiditätsvorteil sein. Will sich der Bezieher trotzdem freiwillig rentenversichern, so wird die halbe Bezugsgröße (1.207,50 €) als Berechnungsgrundlage genommen (wie bei der ICH-AG).
 

Wesentliche Unterschiede der ICH-AG und Überbrückungsgeld

. Existenzgründungszuschuss

Überbrückungsgeld

Voraussetzung Beziehung von Lohnersatzleistungen Beziehung von Lohnersatzleistungen
. . Förderung unmittelbar an ein Beschäftigungsverhältnis möglich
. . Bescheinigung der Tragfähigkeit durch fachkundige Stelle
Dauer max. 3 Jahre,
sofern die Gewinngrenze von 25.000 Euro nicht überschritten wird
6 Monate
Höhe 1. Jahr: 600 Euro pro Monat Höhe des Arbeitslosengeldes + 71,5 %
. 2. Jahr: 360 Euro pro Monat
. 3. Jahr: 240 Euro pro Monat Höhe der Arbeitslosenhilfe + 35,7 %
Rechtsanspruch Ja Ja
Steuerpflichtig Nein Nein, Progression rückwirkend zum 01.01.2003 aufgehoben

5. Sonderregelungen in der Sozialversicherung
fuer Dozenten und Künstler finden Sie auf den Seiten
6. Überbrückungsgeld oder ICH-AG?
Diese Frage lässt sich nicht pauschal beantworten. Im Einzelfall muss geklärt werden, welcher Zuschuss nach welchen Gesichtspunkten für den Existenzgründer geeignet ist.

Einen monetären Vergleich bietet das IAB: ICH-AG oder Überbrückungsgeld
http://doku.iab.de/kurzber/2003/kb0203.pdf

Letztendlich sollten monetäre Gesichtspunkte, welchen Zuschuss der Gründer wählen sollte, nicht ausschlaggebend die Wahl einer Existenzgründung entscheiden.

Was nützt dem Existenzgründer das Wissen, dass er ab dem 3. Jahr die Höhe des Überbrückungsgeldes kompensiert hat, wenn er bereits im 2. Jahr nicht mehr liquide ist, seine Rechnungen zu bezahlen?

Egal, ob Überbrückungsgeld oder ICH-AG: Sie reichen beide nicht aus, die erfolgreiche Selbstständigkeit zu garantieren. Alles steht und fällt mit dem Geschäftskonzept und seiner Realisierung.
 

Hilfestellung bei der Planung einer anspruchsvollen Unternehmensgründung bietet Ihnen zusaetzlich diese Businessplan-Anleitung: www.entrepreneur-service.com/bp-a.html