Überbrückungsgeld |
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Will
sich ein arbeitsloser Arbeitslosenentgeld-Berechtigter
selbstständig machen, kann er sich zwischen zwei
Fördermöglichkeiten entscheiden:
- "ICH-AG"
-Existenzgründungszuschuss seit dem 01.04.2003
- Überbrückungsgeld
seit dem 01.01.1986
Das
Überbrückungsgeld wird insgesamt 6 Monate gezahlt und bezieht
sich in der Höhe auf das potentiell zu erwartende, bzw. auf
das bereits gezahlte Arbeitslosengeld zuzüglich der
pauschalisierten Sozialbeiträge.
Faustregel:
Arbeitslose erhalten das 1,715-fache Ihres Arbeitslosengeldes,
Bezieher von Arbeitslosenhilfe das 1,357-fache.
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Was
unter dem Überbrückungsgeld zu verstehen ist und und nach
welchen Vorgaben Existenzgründungen gefördert werden, ist den
Seiten des BMWA zu entnehmen:
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1.
Förderfähig sind AA-Leistungsempfänger (ALG
I) oder Arbeitsnehmer, die eine selbstständige Tätigkeit
aufnehmen und dadurch die Arbeitslosigkeit vermeiden.
Der
Bezieher muss nicht - im Gegensatz zur ICH-AG- erst die
Arbeitslosigkeit "angetreten" haben, sondern kann direkt aus
dem Beschäftigungsverhältnis in die Selbstständigkeit
wechseln. (Der Gang zum Arbeitsamt bleibt ihm aber nicht
erspart, denn die bevorstehende Arbeitslosigkeit muss bei
Kennntnis des Eintritts persönlich dem AA übermittelt und der
Antrag muss auch dort gestellt werden).
Seit
1.01.2004 besteht Anspruch auf Ueberbrueckungsgeld
fuer Leistungsberechtigte, wenn die Voraussetzungen, wie
Businessplan und fachkundige, positive Bewertung der
wirtschaftlichen Tragfaehigkeit u.s.w., erfuellt
sind. |
2. Das
Überbrückungsgeld ist an bestimmte Bedingungen
geknüpft. Der Existenzgründer muss die Vorlage der
Stellungsnahme einer fachkundigen Stelle über die
Tragfähigkeit der Existenzgründung beim Arbeitsamt vorlegen
können. Fachkundige Stellen sind insbesondere die Industrie-
und Handwerkskammern, berufsständische Kammern, Fachverbände
und Kreditinstitute. Die Wahl ist dem Gründer freigestellt.
Um
eine positive Stellungsnahme zu erhalten, müssen die
persönlichen und fachlichen Voraussetzungen für eine
erfolgreiche Ausübung der zukünftig selbstständigen Tätigkeit
erfüllt werden.
Die
IHK-Hannover z.B. verlangt folgende Daten:
- Auftrag
zur Erstellung einer Stellungnahme zur Tragfähigkeit einer
Existenzgründung durch die IHK Hannover (§57 SGB III).
- Formular
"Stellungnahme der fachkundigen Stelle zur Trägfähigkeit der
Existenzgründung...“
- Beschreibung
des Existenzgründungsvorhabens
Geschäftsidee und
Kurzzusammenfassung des Vorhabens;
Geschäftsführer/Gesellschafter – Rechtsform;
Leistungsangebot – Zielgruppe; Markt – Standort –
Wettbewerb; Organisation – Personal; Marketing – Vertrieb;
Zukunftsaussichten.
- Lebenslauf
(einschließlich beruflicher
Befähigungsnachweise)
Kapitalbedarfs- und
Finanzierungsplan
- Umsatz-, Kosten- und
Gewinnerwartungen (Rentabilitätsvorschau), nachzulesen unter
http://www.hannover.ihk.de/xuntern/oe_fina/oe_fina/030325_10200_lgm_ueberbrueckungsgeld_stellungnahme.htm fina/030325_10200_lgm_ueberbrueckungsgeld_stellungnahme.htm
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3.
Krankenversicherung Der Bezieher von
Überbrückungsgeld muss sich in der Regel nicht
krankenversichern , sollte es aber trotzdem nicht unterlassen.
Er hat die Wahlmöglichkeit zwischen einer freiwillig
gesetzlichen oder einer privaten Krankenversicherung. Die
Beiträge zur freiwilligen Versicherung Selbstständiger in
einer gesetzlichen Krankenversicherung werden prozentual aus
den Einnahmen berechnet. Sie werden im Jahr 2004 monatlich
mindestens aus 1.811,25 €, oder, wenn das Arbeitsamt die
Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit mit einem
"ICH-AG"-Existenzgründungszuschuss fördert, mindestens
aus 1.207,50 € (gesetzliche Mindestgrenzen) und höchstens aus
3.487,50 € (Beitragsbemessungsgrenze) erhoben. Einnahmen unter
3.487,50 € im Monat sind mit dem Einkommensteuerbescheid
nachzuweisen. |
4.
Rentenversicherung Hierbei besteht - im
Gegensatz zur ICH-AG - keine Versicherungspflicht. Gerade für
die ersten Monate kann das ein erheblicher Liquiditätsvorteil
sein. Will sich der Bezieher trotzdem freiwillig
rentenversichern, so wird die halbe Bezugsgröße (1.207,50 €)
als Berechnungsgrundlage genommen (wie bei der
ICH-AG). |
Wesentliche
Unterschiede der ICH-AG und
Überbrückungsgeld |
. |
Existenzgründungszuschuss |
Überbrückungsgeld |
Voraussetzung |
Beziehung
von Lohnersatzleistungen |
Beziehung
von Lohnersatzleistungen |
. |
. |
Förderung
unmittelbar an ein Beschäftigungsverhältnis
möglich |
. |
. |
Bescheinigung
der Tragfähigkeit durch fachkundige
Stelle |
Dauer |
max.
3 Jahre, sofern die Gewinngrenze von 25.000 Euro
nicht überschritten wird |
6
Monate |
Höhe |
1.
Jahr: 600 Euro pro Monat |
Höhe
des Arbeitslosengeldes + 71,5 % |
. |
2.
Jahr: 360 Euro pro Monat |
|
. |
3.
Jahr: 240 Euro pro Monat |
Höhe
der Arbeitslosenhilfe + 35,7 % |
Rechtsanspruch |
Ja |
Ja |
Steuerpflichtig |
Nein |
Nein,
Progression rückwirkend zum 01.01.2003
aufgehoben | |
5.
Sonderregelungen in der Sozialversicherung
fuer Dozenten und Künstler finden Sie auf den Seiten
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6.
Überbrückungsgeld oder ICH-AG? Diese Frage
lässt sich nicht pauschal beantworten. Im Einzelfall muss
geklärt werden, welcher Zuschuss nach welchen Gesichtspunkten
für den Existenzgründer geeignet ist.
Einen
monetären Vergleich bietet das IAB: ICH-AG oder
Überbrückungsgeld http://doku.iab.de/kurzber/2003/kb0203.pdf
Letztendlich
sollten monetäre Gesichtspunkte, welchen Zuschuss der Gründer
wählen sollte, nicht ausschlaggebend die Wahl einer
Existenzgründung entscheiden.
Was
nützt dem Existenzgründer das Wissen, dass er ab dem 3. Jahr
die Höhe des Überbrückungsgeldes kompensiert hat, wenn er
bereits im 2. Jahr nicht mehr liquide ist, seine Rechnungen zu
bezahlen?
Egal,
ob Überbrückungsgeld oder ICH-AG: Sie reichen beide nicht aus,
die erfolgreiche Selbstständigkeit zu garantieren. Alles steht
und fällt mit dem Geschäftskonzept und seiner Realisierung.
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Hilfestellung
bei der Planung einer anspruchsvollen Unternehmensgründung
bietet Ihnen zusaetzlich diese Businessplan-Anleitung: www.entrepreneur-service.com/bp-a.html
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