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Die Handwerksordnung auf einen Blick
 

Anlage A
zulassungspflichtiges Handwerk
Ausuebungsberechtigt sind Meister.
Auch Gesellen können sich künftig ohne zusätzliche Meisterprüfung in ihrem Beruf selbstständig machen, wenn sie diesen mindestens sechs Jahre ausgeübt haben und davon insgesamt vier Jahre in leitender Stellung tätig waren(Altgesellenregelung);
Eintrag in Handwerksrolle
Eine solche Ausübungsberechtigung wird jedoch nicht erteilt für
  • Schornsteinfeger,
  • Augenoptiker,
  • Hörgeräteakustiker,
  • Orthopädietechniker,
  • Orthopädieschuhmacher,
  • Zahntechniker .

Anlage B
Abschnitt 1: Zulassungsfreie Handwerksgewerbe
Ausuebungsberechtigt ist jeder, der sich dazu "berufen" fuehlt, ein Qualifikationsnachweis muss dafuer nicht vorgelegt werden; HwK-Pflichtmitgliedschaft
Fakultativ kann auch weiterhin die Meisterpruefung abgelegt werden, waere ein Qualitaetssiegel
Abschnitt 2: Handwerksähnliche Gewerbe
Das sind einfache handwerkliche Taetigkeiten, die sich in maximal 3 Monaten erlernen lassen. Ausuebungsberechtigt ist hier auch jeder ohne Nachweis von Vorkenntnissen; zaehlt als normales Gewerbe, daher auch Pflichtmitgliedschaft bei der IHK
 

Die Anlage A zur Handwerksordnung wird wie folgt gefasst:

„Verzeichnis der Gewerbe, die als zulassungspflichtige Handwerksgewerbe betrieben werden können
(§ 1 Abs. 2)“

1. Maurer und Betonbauer
2. Ofen- und Luftheizungsbauer
3. Zimmerer
4. Dachdecker
5. Straßenbauer
6. Wärme-, Kälte- und Schallschutzisolierer
7. Brunnenbauer
8. Steinmetzen und Steinbildhauer
9. Stuckateure
10. Maler und Lackierer
11. Gerüstbauer
12. Schornsteinfeger
13. Metallbauer
14. Chirurgiemechaniker
15. Karosserie- und Fahrzeugbauer
16. Feinwerkmechaniker
17. Zweiradmechaniker
18. Kälteanlagenbauer
19. Informationstechniker
20. Kraftfahrzeugtechniker
21. Landmaschinenmechaniker

22. Büchsenmacher
23. Klempner
24. Installateur und Heizungsbauer
25. Elektrotechniker
26. Elektromaschinenbauer
27. Tischler
28. Boots- und Schiffbauer
29. Seiler
30. Bäcker
31. Konditoren
32. Fleischer
33. Augenoptiker
34. Hörgeräteakustiker
35. Orthopädietechniker
36. Orthopädieschuhmacher
37. Zahntechniker
38. Friseure
39. Glaser
40. Glasbläser und Glasapparatebauer
41. Vulkaniseure und Reifenmechaniker

Die Anlage B zur Handwerksordnung wird wie folgt gefasst:

„Verzeichnis der Gewerbe, die als zulassungsfreie Handwerksgewerbe oder handwerksähnliche Gewerbe betrieben werden können (§ 18 Abs. 2)“

Abschnitt 1: Zulassungsfreie Handwerksgewerbe

1. Fliesen-, Platten- und Mosaikleger
2. Betonstein- und Terrazzohersteller
3. Estrichleger
4. Behälter- und Apparatebauer
5. Uhrmacher
6. Graveure
7. Metallbildner
8. Galvaniseure
9. Metall- und Glockengießer
10. Schneidwerkzeugmechaniker
11. Gold- und Silberschmiede
12. Parkettleger
13. Rollladen- und Jalousiebauer
14. Modellbauer
15. Drechsler (Elfenbeinschnitzer) und Holzspielzeugmacher
16. Holzbildhauer
17. Böttcher
18. Korbmacher
19. Damen- und Herrenschneider
20. Sticker
21. Modisten
22. Weber
23. Segelmacher
24. Kürschner
25. Schuhmacher
26. Sattler und Feintäschner
27. Raumausstatter
28. Müller
29. Brauer und Mälzer
30. Weinküfer
31. Textilreiniger
32. Wachszieher
33. Gebäudereiniger
34. Glasveredler
35. Feinoptiker
36. Glas- und Porzellanmaler
37. Edelsteinschleifer und –graveure
38. Fotografen
39. Buchbinder
40. Buchdrucker, Schriftsetzer, Drucker
41. Siebdrucker
42. Flexografen
43. Keramiker
44. Orgel- und Harmoniumbauer
45. Klavier- und Cembalobauer
46. Handzuginstrumentenmacher
47. Geigenbauer
48. Bogenmacher
49. Metallblasinstrumentenmacher
50. Holzblasinstrumentenmacher
51. Zupfinstrumentenmacher
52. Vergolder
53. Schilder- und Lichtreklamehersteller

Abschnitt 2: Handwerksähnliche Gewerbe

1. Eisenflechter
2. Bautentrocknungsgewerbe
3. Bodenleger
4. Asphaltierer (ohne Straßenbau)
5. Fuger (ohne Hochbau)
6. Holz- und Bautenschutzgewerbe (Mauerschutz und Holzimprägnierung in Gebäuden)
7. Rammgewerbe (Einrammen von Pfählen im Wasserbau)
8. Betonbohrer und –schneider
9. Theater- und Ausstattungsmaler
10. Herstellung von Drahtgestellen für Dekorationszwecke in Sonderanfertigung
11. Metallschleifer und Metallpolierer
12. Metallsägen-Schärfer
13. Tankschutzbetriebe (Korrosionsschutz von Öltanks für Feuerungsanlagen ohne chemische Verfahren)
14. Fahrzeugverwerter
15. Rohr- und Kanalreiniger
16. Kabelverleger im Hochbau (ohne Anschlussarbeiten)
17. Holzschuhmacher
18. Holzbockmacher
19. Daubenhauer
20. Holz-Leitermacher (Sonderanfertigung)
21. Muldenhauer
22. Holzreifenmacher
23. Holzschindelmacher
24. Einbau von genormten Baufertigteilen (z. B. Fester, Türen, Zargen, Regale)
25. Bürsten- und Pinselmacher
26. Bügelanstalten für Herren-Oberbekleidung
27. Dekorationsnäher (ohne Schaufensterdekoration)
28. Fleckteppichhersteller
29. Klöppler
30. Theaterkostümnäher
31. Plisseebrenner
32. Posamentierer
33. Stoffmaler
34. Stricker
35. Textil-Handdrucker
36. Kunststopfer
37. Änderungsschneider
38. Handschuhmacher
39. Ausführung einfacher Schuhreparaturen
40. Gerber
41. Innerei-Fleischer (Kuttler)
42. Speiseeishersteller (mit Vertrieb von Speiseeis mit üblichem Zubehör)
43. Fleischzerleger, Ausbeiner
44. Appreteure, Dekateure
45. Schnellreiniger
46. Teppichreiniger
47. Getränkeleitungsreiniger
48. Kosmetiker
49. Maskenbildner
50. Bestattungsgewerbe
51. Lampenschirmhersteller (Sonderanfertigung)
52. Klavierstimmer
53. Theaterplastiker
54. Requisiteure
55. Schirmmacher
56. Steindrucker
57. Schlagzeugmacher

 

16.05.2006
Koalition einigt sich auf Nachfolger der so genannten Ich-AG
Nach dem neuen Modell sollen Arbeitslose in den ersten neun Monaten künftig Anspruch auf eine Förderung in Höhe des monatlichen Arbeitslosengeldanspruches und einer Pauschale von 300 Euro haben. Anschließend prüft die Bundesagentur für Arbeit, ob sie für weitere sechs Monate eine Pauschale in Höhe von 300 Euro pro Monat zahlt.
http://www.spiegel.de/wirtschaft/0,1518,416521,00.html 

 

23.02.006
Geschäftsführer einer Ein-Personen-GmbH ist rentenversicherungspflichtig
Sozialversicherungsrecht:
Geschäftsführer einer Ein-Personen-GmbH ist rentenversicherungspflichtig
Das Bundessozialgericht hat in einem aktuellen Urteil (Az.: B 12 RA 1/04 R) entschieden, dass Geschäftsführer einer Ein-Personen-GmbH verpflichtet sein können, Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung zu zahlen.
Quelle: Startothek-Newsletter

Nach Handelsblatt vom 3.04.06
http://www.handelsblatt.com/pshb?fn=tt&sfn=go&id=1219441
will Muentefering das aendern.

 

24.01.2005
Neu ab 1.02.06: Freiwillige Arbeitslosenweiterversicherung fuer Gruender
http://www.arbeitsagentur.de/content/de_DE/hauptstelle/
a-07/importierter_inhalt/pdf/Hinweisblatt.pdf

 

30.12.2005
Die Förderung der so genannten Ich-AG wird um ein halbes Jahr
bis zum 30. Juni 2006 verlängert.
Siehe SGB III, § 421l: http://217.160.60.235/BGBL/bgbl1f/bgbl105s3676.pdf
und http://db03.bmgs.de/Gesetze/sgb03x421l.htm 
"
(5) Vom 1. Juli 2006 an finden diese Regelungen nur noch Anwendung, wenn der Anspruch auf Förderung vor diesem Tag bestanden hat."

 

29.11.2005
Bundeskabinett billigt Gesetzesänderungen in der Arbeitsmarktpolitik, PM des BMAS
http://www.arbeitsmarktreform.de/Arbeitsmarktreform/
Navigation/Presse/nachrichten,did=82180.html
Die Förderung der so genannten Ich-AG wird um ein halbes Jahr bis zum 30. Juni 2006 verlängert. Diese Zeit soll genutzt werden, um die Voraussetzungen dafür zu schaffen, die Existenzgründungsförderung aus Arbeitslosigkeit zu verbessern und zu vereinheitlichen.

 

22.11.2005
SPIEGEL ONLINE - 22. November 2005, 12:25
URL: http://www.spiegel.de/wirtschaft/0,1518,386304,00.html
Hartz-Reform
EuGH kippt Zeitverträge für Ältere
Eigentlich sollte die Regelung älteren Arbeitnehmern helfen. Doch die mit der Hartz-I-Reform geschaffene Möglichkeit, Arbeitnehmer über 52 ohne Grund und Zeitbeschränkung befristet einzustellen, verstößt gegen den Gleichheitsgrundsatz, entschied der Europäische Gerichtshof.

 

14.11.2005
Eckpunkte der von der Koalition geplanten Investitionsfoerderung des Mittelstands:

http://www.ftd.de/pw/de/30257.html

Achtung:
  • Handwerksordnung soll wieder auf den Pruefstand. Die bisherigen zulassungsfreien Handwerke sollen wieder eingeschraenkt werden durch zusaetzliche Qualifizierungsnachweise.
  • Die Umsatzschwelle für Buchführungspflicht soll von 350.000 auf 500.000 Euro erhöht werden.
19.10.2005
Web-Designer dürfen jetzt in die Künstlersozialkasse
  • BSG Entscheidung
    Eine gute Nachricht für alle Web-Designer, die sich in der Künstlersozialkasse preisgünstig versichern wollen: Die KSK muss Web-Designer jetzt aufnehmen. Das Bundessozialgericht (BSG) hat das am 7.7.2005 entschieden (AZ: B 3 KR 37/04 R). (gruender-berater.de) ...
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