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ACHTUNG: Der nachstehende Text ist veraltet. Sie finden die aktuelle Version hier.

 

Ich-AG
 

Achtung!

Die Förderung der so genannten Ich-AG wird um ein halbes Jahr
bis zum 30. Juni 2006 verlängert.
Siehe SGB III, § 421l: http://217.160.60.235/BGBL/bgbl1f/bgbl105s3676.pdf
und http://db03.bmgs.de/Gesetze/sgb03x421l.htm 
"
(5) Vom 1. Juli 2006 an finden diese Regelungen nur noch Anwendung, wenn der Anspruch auf Förderung vor diesem Tag bestanden hat."
 

Die Ich-AG ist noch immer ein Dauerbrenner in Diskussionen und vor allem in Verwirrungen.
Ueber Ich-AGs, Bestimmungen und Grundwissen wurde viel geschrieben.
Was unter einer Ich-AG zu verstehen ist und und nach welchen Vorgaben diese Existenzgruendungsart gefoerdert wird, ist den aktuellen Dokumentationen des
BMWi
zu entnehmen:

http://www.existenzgruender.de/01/02/01/05/index.php
http://www.existenzgruender.de/01/02/01/05/00562/index.php

Die "Ich-AG" ist keine neue Gesellschaftsform, sondern nur eine populistische Bezeichnung einer von der Arbeitsagentur gefoerderten Existenzgruendung mit vorgegebenen Randbedingungen.

1. Foerderfaehig sind nur BA-Leistungsempfaenger (ALG I). Arbeitslosigkeit alleine reicht nicht aus, sondern erst der Nachweis, innerhalb der letzten drei Jahre vor der Arbeitslosmeldung 360 Kalendertage versicherungspflichtig beschäftigt gewesen zu sein oder sonstige Versicherungspflichtzeiten belegen zu koennen.

http://www.existenzgruender.de/01/02/01/05/00580/index.php

Neben einem als tragfaehig begutachteten Businessplan muss auch die fachliche Eignung nachgewiesen, ggf. durch Schulungsmassnahmen erworben werden.

Bei Erfuellung der Voraussetzungen besteht ein Rechtsanspruch auf den Existenzgruendungszuschuss.
Scheitert das Unternehmen, ist eine erneute Foerderung durch die BA (Bundesagentur fuer Arbeit) fruehestens 2 Jahre nach der letzten Foerderung moeglich.

2. Der Ich-AG-Existenzgruendungszuschuss ist an bestimmte Bedingungen geknuepft. Anders, als im neuen Kleinunternehmerfoerderungsgesetz mit der Anhebung der Buchführungspflichtgrenzen geregelt, darf hier eine Einkommensgrenze (steuerpflichtiger Gewinn) von 25 000 Euro im Jahr nicht ueberschritten werden. Fuer die USt-Befreiungsoption wurde die Umsatzgrenze auf 17500 Euro angehoben:

Die Bezeichnung  "Ich-AG" besitzt keine gesellschaftsrechtliche Relevanz, so dass der Gruender bei der Wahl der Gesellschaftsform weitgehend freie Hand hat.
Auch Angestellte sind nach einer neuen Gesetzesvorlage erlaubt, solange die Gewinngrenze nicht ueberschritten wird. Die Foerderdauer kann 3 Jahre betragen und muss nach Ablauf eines Jahres unter Nachweis des gesamten Einkommens aus Selbststaendigkeit und eventuellem Nebenjob neu beantragt werden. Bei Ueberschreiten der vorgegebenen Einkommensgrenze muss die AA-Foerderung nicht zurueckgezahlt werden, aber eine weitere Foerderung wird dann nicht mehr bewilligt.

Der Ich-AG Zuschuss zaehlt nicht als steuerpflichtiges Einkommen, unterliegt daher  auch nicht der Steuerpflicht, auch keinem Progressionsvorbehalt (verminderte Besteuerung). Die Zuschuesse betragen monatlich im ersten Jahr 600 Euro, im zweiten Jahr 360 Euro, im dritten Jahr 240 Euro.

  • Alle Ich-AG-ler sind rentenversicherungspflichtig (§ 2 Satz 1 Nr. 10 SGB VI).
    Auch bei geringfuegigem Einkommen unter 400 Euro aus der Selbststaendigkeit muss, unabhängig von Verlusten, der Mindestsatz von 78,- EUR gezahlt werden.
    Ein Antrag auf Befreiung von der RV kann seit dem 11. März 2004 NICHT mehr gestellt werden:  http://dip.bundestag.de/btd/15/021/1502149.pdf

Im Gegensatz zur RV gilt, wie auch bei allen Selbststaendigen, die
Freiwilligkeit der Krankenversicherung
. Ich-AG-ler haben jedoch die Moeglichkeit, sich kostenguenstig in einer gesetzlichen Krankenkasse freiwillig zu versichern. Eine freiwillige Versicherung in einer gesetzlichen Krankenkasse bedingt gleichzeitig eine Pflegeversicherungspflicht.
Ich-AG-ler koennen auch eine private Kranken- und Pflegeversicherung abschliessen, oder ganz darauf verzichten (was keinesfalls zu empfehlen waere).
Die Existenzgruendungszuschuesse werden bei der freiwilligen Krankenversicherung in einer gesetzlichen Krankenkasse generell zum Einkommen aus selbststaendiger Taetigkeit addiert
Weitere Einzelheiten sind im
Gemeinsamen Rundschreiben der Sozialversicherungsträger vom 26. März 2003,  Abschnitt D, III Kranken- und Pflegeversicherung nachzulesen.
http://212.227.253.33/aok/info/rundschr/pdf/rds_20030326-ModDienst.pdf
Weitere Infos auch in
http://www.400-euro.de/400/frei.html#Ich-AG
http://www.debs-faq.de/

3. Die Besonderheiten bei der Kombination von Ich-AG und "Nebenjob"
Zum Ueberleben in einer Durststrecke wird oft noch zusaetzlich ein Job aufgenommen.
Dabei ist folgendes zu beachten:

  • Geringfügige Beschäftigungen bis 400 Euro (Mini-Job)
  • Tätigkeiten im Niedriglohnbereich zwischen 401 und 800 Euro (Midi-Job)
  • voll sozialversicherungspflichtige Beschäftigungen

können bis zu 20 Stunden neben der Selbstständigkeit ausgeübt werden, sofern die gesamten Einkünfte unter der 25.000-Euro-Grenze bleiben.

Die verbreitetet Annahme, dass ein Existenzgründer durch eine sozialversicherungspflichtige Tätigkeit bereits krankenversichert ist und keine weiteren Beiträge an die KV abführen muss, ist ein Trugschluss.

Alle Einkünfte aus selbstständiger und nichtsselbstständiger Tätigkeit ergeben die Bemessungsgrundlage für die freiwillige, gesetzliche KV.
Seit dem 1.01.2004 geht der Existenzgruendungszuschuss nicht mehr in Bemessungsgrundlage ein:
§ 240 Abs. 2  SGB V


Bei der RV zählt ein Mini-Job auch nicht zur Bemessungsgrundlage.

Wenig hilfreich bei den Ueberlegungen zur Ich-AG-Gruendung und Kostenminimierung der Sozialversicherungsbeitraege sind z. B. derartig unsubstantiierte Aussagen,
" ...dass ein Existenzgründer nebenbei einen Midi-Job annehmen kann, und bei 401 Euro Monatslohn für einen Arbeitnehmerbeitrag von 17 Euro sozialversichert ist. "
Gelesen in Spiegel-Online
http://www.spiegel.de/wirtschaft/0,1518,261010,00.html

4. Ich-AG-Randbedingungen als Tabelle

AA Einnahme durch Mini-Job-/Midi-Job, sozialversicherungspflichtige Beschäftigung und ESt-pflichtiger Gewinn aus Unternehmen werden addiert (ohne Existenzgruendungszuschuss)
Definition Arbeitseinkommen nach § 15 SGB IV
( http://db03.bmgs.de/gesetze.htm )
Arbeitseinkommen ist der nach den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommensteuerrechts ermittelte Gewinn aus einer selbständigen Tätigkeit. Einkommen ist als Arbeitseinkommen zu werten, wenn es als solches nach dem Einkommensteuerrecht zu bewerten ist.
Bei der Pruefung der 25 000-Euro-Grenze zaehhlt neben dem Arbeitseinkommen aus selbststaendiger Taetigkeit auch das Arbeitsentgelt aus einer Beschaeftigung, also auch aus einem Minijob.
Foerdergrenze:
25 000 Euro Arbeitseinkommen
RV Bemessungsgrundlage ist ESt-pflichtiger Gewinn aus Unternehmen. Ein 400-Euro-Minijob ohne LSt-Karte und mit AG-Pauschale an Bundesknappschaft und der Existenzgruendungszuschuss zaehlen nicht als Unternehmenseinkommen.
Jedoch gilt fuer alle Ich-AGler mit oder ohne Einkommen unterhalb 400-Euro ein
Mindestbeitrag von 78 Euro!
Pflichtversicherung ab 400 Euro Einkommen aus selbststaendiger Taetigkeit. Unterhalb dieses Betrages ist der Mindestbeitrag von 78,- EUR zu zahlen.
KV Zur Beitragsberechnung der gesetzlichen KK
zaehlen verbindlich das Unternehmenseinkommen vor Steuern, der Mini-Job/Midi-Job-Lohn und sonstige Einnahmen, jedoch nicht mehr der Ich-AG-Zuschuss.
Inwieweit weitere Einnahmen angerechnet werden, muss bei den Gesetzlichen erfragt werden.
Das monatliche Mindesteinkommen inklusive Ich-AG-Zuschuss, ab der die gesetzliche KV berechnet wird, liegt bei 1 207,50 Euro.
Keine Versicherungspflicht, freiwillige Versicherung in gesetzlicher KK oder privater
ESt Zur Berechnung alle Einnahmen aus Selbststaendigkeit, aber ohne Ich-AG-Zuschuss der BA, und alle ueber Lohnsteuerkarte abgerechneten Arbeitnehmer-Einkommen, dazu zaehlen auch ein ueber LSt-Karte abgerechneter Minijob (bei AG-Pauschalabgeltung an Bundesknappschaft ohne LSt-Karte nicht), so wie weitere Einkommensarten, z. B. aus Kapitalvermoegen, Vermietung und Verpachtung 7 235 Euro steuerfreies Existenzminimum fuer Alleinstehende

5. Geschaeftskonzept und -verlauf
Sie koennen zu jeder Zeit aus der Ich-AG aussteigen, entweder in die Arbeitslosigkeit zurueckkehren oder die Unternehmerkarriere weiter ausbauen. Alles steht und faellt mit dem Geschaeftskonzept und seiner Realisierung. Die Gruendung einer Ich-AG ist keinesfalls anspruchslos, sondern muss genau so professionell vorbereitet werden wie jede andere Unternehmensgruendung auch. Bei einer Ich-AG kommt noch hinzu, dass bei Gruendungsbeginn bereits ausreichend Einnahmen zur Finanzierung des Lebensunterhalts fliessen muessen. Die Zuschuesse decken am Anfang gerade die Sozialversicherungen ab, mehr nicht. Hat der Gruendungswillige jedoch noch keine regelmaessigen Kundeneinnahmen und auch kein finanzielles Polster zur Ueberbrueckung der Geschaeftsanlaufphase, ist eine Ich-AG-Gruendung eine Fehlentscheidung.
Urspruenglich war die Ich-AG-Foerderung als Anreiz fuer Schwarzarbeiter zum Uebergang in die Legalitaet vorgesehen, jedoch nicht zur Entlastung der Arbeitslosenstatistik oder zur Verzweiflungsgruendung Arbeitsloser.
Hilfestellung bei der Planung einer Unternehmensgruendung und Konzepterarbeitung bietet Ihnen diese Seite
http://www.gruender-ratgeber.de/businessplan-gruendungsvorbereitung.html